§ 38 BSIG macht Cybersicherheit zur persönlichen Chefsache. Wir erklären, wann Geschäftsführer und Vorstände persönlich haften — und wie sie sich schützen.
§ 38 BSIG in Verbindung mit § 30 BSIG überträgt der Geschäftsleitung die Letztverantwortung für ein strukturiertes Cybersicherheits-Risikomanagement. Diese Verantwortung ist nicht delegierbar — wohl aber die operative Umsetzung.
Die Geschäftsleitung muss nicht jede technische Maßnahme selbst umsetzen, aber die Umsetzung aktiv überwachen. Passive Ignoranz schützt nicht vor Haftung.
Die Schulungspflicht nach § 38 BSIG ist ein eigenständiger Tatbestand. Fehlende Nachweise sind auch ohne Sicherheitsvorfall ein Bußgeldrisiko.
Verspätete oder unterlassene BSI-Meldungen trotz Kenntnis von einem erheblichen Vorfall begründen persönliche Verantwortung der Leitungsebene.
Wichtig: Die persönliche Haftung gilt für Geschäftsführer, Vorstände und vertretungsberechtigte Personen — nicht nur für den CEO. Alle Mitglieder der Leitungsebene sind betroffen.
Wir beraten Geschäftsführer und Vorstände zu ihren persönlichen Pflichten unter NIS2 und helfen, belastbare Compliance-Dokumentation aufzubauen.
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