LkSG Newsticker - substantiierte Anlässe nach §9
Liegen einem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die eine Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht bei mittelbaren Zulieferern möglich erscheinen lassen (substantiierte Kenntnis), so hat es anlassbezogen unverzüglich Maßnahmen umzusetzen (LkSG §9)
Der Begriff "substantiierte Kenntnis" ist juristisch im Zusammenhang mit dem Lieferkettengesetz noch nicht abschließend definiert. Derzeit gilt: Substantiierte Kenntnis bedeutet, dass dem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verletzung einer menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Pflicht bei einem mittelbaren Zulieferer möglich erscheinen lassen. Hierzu würden zum Beispiel Meldungen in der Presse etc. gehören.
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