Lieferkettengesetz (LkSG) - Die Anforderungen - LkSG - hier wird ihnen geholfen

Deutsches Lieferkettengesetz (LkSG)
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Lieferkettengesetz
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Was ist für das Lieferkettengesetz umzusetzen?

Anforderungen aus dem Lieferkettengesetz

LkSG - Grundsätzliche Anforderungen

Das Lieferkettengesetz verlangt von den Unternehmen bestimmte Sorgfaltspflichten zum Schutz von Menschenrechten.

In der Regierungsbegrüung wird klargestellt, dass die Umsetzung dieser Sorgfaltspflichten kein einmaliger Prozess ist. Der Gesetzesentwurf schreibt einen wiederholenden Kreislauf verschiedener Verfahrensaktivitäten vor, welche aufeinander aufbauen und einer Wechselbeziehung zueinander stehen.

Grundsätzlich wird von den Unteernehmen jedoch keine Erfolgspflicht begründet. Die Unternehmen müssen nicht garantieren, dass in ihren Lieferketten keine Menschenrechte verletzt werden. Es ist jedoch er der Nachweis forderlich, dass das Unternehmen zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten die in den §§ 4 bis 10 näher beschriebenen Maßnahmen angemessen umgesetzt hat. Das bedeutet in allen betroffenen Prozessen des Unternehmens sind Nachweise zu erzeugen.

Hierfür sind folgende Maßnahmen umzusetzen:

[1] §4 (6) LkSG - Risikomanagement

Das Unternehmen hat ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einzurichten. Der Fokus des Risikomanagement in Bezug auf das Lieferkettengesetz (Sorgfaltspflichtengesetz) ist es menschenrechtliche Risiken und Rechtsgutsverletzungen entlang der Lieferketten des Unternehmens zu identifizieren und diese Risiken zu verhindern oder zu beenden jedoch zumindest zu minimieren - falls die menschenrechtlichen Risiken und Rechtsgutverletzungen nicht beendet werden können oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist (§ 4 LkSG).

Im Fokus stehen dabei nur Risiken, die das Unternehmen selbst verursacht hat. Verursachen in diesem Kontext bedeutet, dass das Unternehmen das Risiko unmittelbar selbst hervorgerufen hat oder durch es durch seine Handlung zu der Entstehung oder Verstärkung des Risikos beigetragen hat.

Ob das Risiko im eigenen Unternehmen, bei einem mittelbaren oder unmittelbaren Zulieferer liegt ist dabei unerheblich.

[2] § 4 (3) Zuständigkeiten

Nach § 4 Abs.3 LkSG hat die Geschäftsführung des Unternehmens im Risikomangement klare Zuständigkeiten festzulegen, wer die Überwachung der Sorgfaltspflichten durchzuführen hat. Dies kann zum Beispiel durch folgende Funktionen erfolgen:

    • die Geschäftsführung / Vorstand,
    • Compliance Funktion,
    • Einkauf,
    • Qualitätsmanagement,
    • Lieferkettengesetz Beauftragter (Menschenrechtsbeauftragter §4 (3) LkSG.

Hierfür muss die Geschaftsführung die entsprechenden Ressourcen bereitstellen.

Im Sinne des $ 4 Abs. 4 LkSG sind bei der Errichtung und Umsetzung des Risikomanagementsystems die Interessen folgender Gruppen angemessen zu berücksichtigen:

    • der Beschäftigten,
    • der Beschäftigten innerhalb der Lieferkette und
    • derjenigen, die in sonstiger Weise durch das wirtschaftliche Handeln des Unternehmens oder durch das wirtschaftliche Handeln eines Unternehmens in seinen Lieferketten in einer geschützten Rechtsposition unmittelbar betroffen sein können.

[3] § 5 LkSG - Risikoanalyse

Das Unternehmen hat im Sinne des § 5 LkSG eine Risikoanlyse durchzuführen. Inhalt ist die Identifizierung, Bewertung und Priorisierung relevanter menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken im eigenen Unternehmen sowie bei unmittelbaren Zulieferern.

Schritt 1: Identifikation
Mittels eines Risikomapping wird der erste Schritt der Risikoanalyse vorbereitet. Je nach Unternehmen kann diese Geschäftsfelder, -bereiche, Länder, Standorte, Produkte oder Herkunftsländer umfassen.

Dann hat sich das Unternehmen einen Überblick über die eigenen Beschaffungsprozesse, die Struktur und Beteiligten bei unmittelbaren Zulieferern sowie die wichtigen Personengruppen, die von der Geschäftstätigkeit des Unternehmens betroffen sein können, zu verschaffen.

Schritt 2: Risikopriorisierung
Falls das Unternehmen nicht alle Risiken gleichzeitig beherrschen kann, muss eine Risikopriorisierung erfolgen. Mögliche Kriterien können hierfür sein:

    • Minderungsmöglichkeiten des Risikos
    • Eintrittswahrscheinlichkeit des Risiko
    • Tragweite des Risiko

Schritt 3: Risikobehandlung
Die Geschäftsführung entscheidet über die Auswahl der geeigneten Risikogegenmaßnahmen und Methoden zur Beschaffung der notwendigen Informationen je nach Risiko. Informationsbeschaffungsmaßnahmen können zum Beispiel sein:
    • Vor Ort Bewertung,
    • Bewertung des Arbeitsschutzes,
    • Gebäudesicherheit,
    • Schutzmaßnahmen für Beschäftigte
    • Interviews mit Beschäftigen oder
    • Gewerkschaftsvertreter

Risikoanalysen sind in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens 1 x jährich durchzuführen und zu aktualisieren. Anlassbedingt ist eine Risikoanalyse ggf. auch unterjährlich durchzuführen. Anlässe können zum Beispiel sein:

    • Aufnahme eines neuen Lieferanten,
    • Neue Lieferkette,
    • Neue Geschäftsbeziehungen,
    • Neue oder Veränderungen von Geschäftstätigkeiten,
    • Markteintritt,
    • Produkteinführungen,
    • Gesetzliche, regulatorische oder vertragliche Veränderungen.

[4] § 6 (2) LkSG - Grundsatzerklärung

Die Geschäftsleitung hat unmittelbar nach erkennen von einem Risiko eine Grundsatzerklärung über seine Menschenrechtsstrategie abzugeben. Diese muss an die Beschäftigten, ggf. Betriebsrat, den unmittelbaren Zulieferern und der Öffentlichkeit kommuniziert werden.

$ 6 Abs. 2 LkSG formuliert folgende inhaltliche Mindestanforderungen an die Grundsatzerklärung:

    • Beschreibung des Verfahrens, mit dem das Unternehmen seinen Sorgfaltspflichten nachkommt,
    • Nennung der auf Grundlage der Risikoanalyse festgestellten prioritären menschenrechtlichen und umweltrechtlichen Risiken,
    • Festlegung der menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen, die das Unternehmen an seine Beschäftigten und Zulieferer in der Kette stellt. Sozusagen eine kleine LkSG-Poltik des Unternehmens.

[5] § 6 (4) LkSG - Präventionsmaßnahmen

Das Unternehmen muss angemessene Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich verankern (vgl. § 6 Abs. 3 LkSG), insbesondere:

    • Umsetzung der in der Grundsatzerklärung dargelegten Menschenrechtsstrategie in den relevanten Geschäftsabläufen,
    • Entwicklung und Implementierung geeigneter Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken, durch die festgestellte Risiken verhindert oder minimiert werden,
    • Durchführung von Schulungen in den relevanten Geschäftsbereichen,
    • Durchführung risikobasierter Kontrollmaßnahmen, mit denen die Einhaltung der in der Grundsatzerklärung enthaltenen Menschenrechtsstrategie im eigenen Geschäftsbereich überprüft wird.

Darüber hinaus müssen Unternehmen angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber unmittelbaren Zulieferern verankern (§ 6 Abs. 4 LkSG), unter anderem:

    • Die Berücksichtigung der menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen bei der Auswahl unmittelbarer Zulieferer sowie die
    • Die vertragliche Zusicherung, dass diese die menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen einhält und diese entlang der Lieferkette angemessen adressieren,
    • Die Durchführung von Schulungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherungen des unmittelbaren Zulieferers,
    • Die Vereinbarung angemessener vertraglicher Kontrollmechanismen sowie deren risikobasierte Durchführung, um die Einhaltung der Menschenrechtsstrategie bei dem unmittelbaren Zulieferer zu überprüfen.

Die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen ist einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen, wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränder­ten oder wesentlich erweiterten Risikolage im eigenen Geschäftsbereich oder beim unmittelbaren Zulieferer rechnen muss, etwa durch die Einführung neuer Pro­dukte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes. Er­kenntnisse aus der Bearbeitung von Hinweisen nach § 8 Absatz 1 sind zu berücksichtigen. Die Maßnahmen sind bei Bedarf unverzüglich zu aktualisieren.

[6] §7 (1-3) LkSG - Abhilfemaßnahmen

Stellt das Unternehmen fest, dass die Verletzung einer menschenrechts- oder einer umweltbezogenen Pflicht in seinem eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer bereits eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht, hat es unverzüglich angemessene Abhilfemaßnahmen zu ergreifen (§ 7 LkSG).

Im eigenen Geschäftsbereich im Inland muss die Abhilfemaßnahme zu einer Beendigung und im eigenen Geschäftsbereich im Ausland „in der Regel“ zur Beendigung der Verletzung führen. Je näher das Unternehmen der drohenden oder bereits eingetretenen Verletzung steht und je mehr es dazu beiträgt, desto größer müssen seine Anstrengungen sein, die Verletzung zu beenden.

Bei Verletzung menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten bei einem unmittelbaren Zulieferer, die das Unternehmen nicht in absehbarer Zeit beenden kann, muss es unverzüglich ein Konzept zur Beendigung oder Minimierung erstellen und umsetzen (vgl. § 7 Abs. 2 LkSG).

[7] § 8 LkSG - Beschwerdeverfahren

Es muss ein unternehmensinternes Beschwerdeverfahren eingerichtet werden, das es Personen (Hinweisgebern) ermöglicht, auf menschenrechts- oder umweltbezogene Risiken sowie auf Verletzungen menschenrechts- oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen (vgl. § 8 LkSG).

Das Unternehmen muss in geeigneter Weise klare und verständliche Informationen zur Erreichbarkeit und Zuständigkeit und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens öffentlich zugänglich machen.

Das Unternehmen hat die Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens mindestens einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen, wenn es z.B. durch Einführung neuer Produkte mit einer veränderten Risikolage rechnen muss.

Hier ist eigentlich ein Hinweisgeberschutzsyststem gefordert, wie es ab 17.12.2021 nach dem Hinweisgeberschutzgesetz in Deutschland Unternehmen ab 250 Mitarbeiter einzurichten haben.

[8] §9 Umsetzung Sorgfaltspflichten Risiken mittelbare Zulieferer

Das Unternehmen hat die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern umzusetzen.
Hierzu gehören die entsprechenden Maßnahmen und die Nachweise hierfür.

[9] § 10 LkSG - Dokumentations- und Berichtspflicht

Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 3 ist unternehmensintern fortlaufend zu dokumentieren. Die Dokumentation ist ab ihrer Erstellung mindestens sie­ben Jahre lang aufzubewahren.

Das Unternehmen hat jährlich einen Bericht über die Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr zu erstellen und spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahrs auf der Internet­seite des Unternehmens für einen Zeitraum von sieben Jahren kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen. In dem Bericht ist nachvollziehbar mindestens darzule­gen:

    • ob und falls ja, welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken oder Verletzungen einer menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflicht das Unternehmen identifiziert hat,
    • was das Unternehmen, unter Bezugnahme auf die in den §§ 4 bis 9 beschriebenen Maßnahmen, zur Er­füllung seiner Sorgfaltspflichten unternommen hat; dazu zählen auch die Elemente der Grundsatzerklä­rung gemäß § 6 Absatz 2, sowie die Maßnahmen, die das Unternehmen aufgrund von Beschwerden nach § 8 oder nach § 9 Absatz 1 getroffen hat,
    • wie das Unternehmen die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet und
    • welche Schlussfolgerungen es aus der Bewertung für zukünftige Maßnahmen zieht.

Hat das Unternehmen kein menschenrechtliches oder umweltbezogenes Risiko und keine Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umwelt­bezogenen Pflicht festgestellt und dies in seinem Bericht plausibel dargelegt, sind keine weiteren Aus­führungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 4 erfor­derlich.

Der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsge­heimnissen ist dabei gebührend Rechnung zu tragen.

Zusammenfassung

Zusammenfassend formuliert das Lieferkettengesetz (Sorgfaltspflichtengesetz) umfassende Anforderungen an die Unternehmen. Das Gesetz spricht von umfassenden dokumentierten, eingeführten und kommunizierten Verfahren. Somit werden von den Unternehmen festgelegte Prozesse und dazugehörige Regelungen wie Richtinien und Erklärungen bzw. Berichte gefordert.

Mit der Stufe 3.000 Mitarbeiter (01.01.2023), 1.000 Mitarbeiter (01.01.2024) und KMU über EU Lieferkettengesetz ab 01.01.2024 sind fast alle Unternehmen betroffen. Es wird empfohlen den Aufwand nicht zu unterschätzen und entsprechende Projekt zu planen.

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